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Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden. Über dieses Ziel sind sich alle Länder einig, was auch in einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Juni 2020 noch einmal bekräftigt wurde. Dabei muss der Schutz der Gesundheit der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler, sowie aller am Schulleben Beteiligten sichergestellt sein. Zugleich soll durch eine möglichst weitgehende Rückkehr zu einem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten das Recht der Kinder und jungen Menschen auf Bildung und Erziehung gesichert werden. In der Praxis muss das bedeuten, dass für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen in ganz Nordrhein-Westfalen Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Es gilt wieder der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Sollte Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des weiterhin notwendigen Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich sein, weil Lehrkräfte dafür nicht eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt.

Die hier beschriebenen Maßnahmen, Vorgaben und Hinweise für die Schulen in Nordrhein-Westfalen zielen zuallererst darauf ab, einen an das Infektionsgeschehen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sicherzustellen. Zudem sind sie oftmals ebenso darauf ausgerichtet, dem Infektionsgeschehen im schulischen Umfeld flexibel und kontrollierend zu begegnen, damit die Bildungs- und Erziehungsziele durch Schule und Unterricht erreicht werden können.

Infektionsschutz, Hygiene und Testungen

Regelungen und Merkmale des Infektionsschutzes

Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bleibt eine der wesentlichen Rechtsquellen für den Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf dessen Webseite allgemein zugänglich: www.mags.nrw.

Die zum Schuljahresbeginn geltende Fassung berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen, den weiterhin notwendigen Infektionsschutz wie auch die Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten mit Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Merkmale des Infektionsschutzes in den Schulen ab dem 12. August 2020 werden sein:

  • Mund-Nasen-Schutz

An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.

Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.

Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen.

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-bedeckungen.html?L=0#c12767.

  • Rückverfolgbarkeit

Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.

Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden.

Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote sowie Schulsportgemeinschaften.

Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofern klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B. Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich).

Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen.

In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren. 

  • Hygiene

Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.

Die Schulen sollten zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum Infektionsschutz fortführen, sofern diese dem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten nicht entgegenstehen.

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz

Die gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden für das neue Schuljahr erarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmten „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ werden regelmäßig aktualisiert und in das Bildungsportal eingestellt.

Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort in der Schule zur praktischen Umsetzung. Ansprechpartner der BAD GmbH sind hier abrufbar.

Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen

Die Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind eine Hilfe für Schulträger und Schulen, wie der erforderliche Mensabetrieb zum neuen Schuljahr erfolgen kann. Die jeweils geltende Fassung der Bestimmungen finden Sie hier auf den Seiten des Schulministeriums unter:

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Möglichkeiten der Corona-Testung für das Personal an den Schulen

Mit der Aufnahme des angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten können sich alle an den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen in der Zeit vom 10. August bis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig testen lassen. Die Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land. Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Die Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot den Beschäftigten in ihrer Schule bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, die im Anhang beigefügte Bescheinigung aus. Um eine Überlastung der Labore zu vermeiden, sind die in der Bescheinigung aufgeführten Termine für die Testungen verbindlich. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durch das untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einer Studie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren.

Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen und Schüler im Corona-Fall

Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus festgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitung informiert und entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eine Testung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zu identifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehen und regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder gar vollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, um das Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden.

Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: www.mags.nrw/coronavirus.  

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.

Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte

Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung an Schulen

Zur unmittelbaren Abmilderung der Folgen der Corona-Krise, die beispielsweise dadurch entstehen, dass Lehrkräfte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, werden zum Schuljahresbeginn weitere Maßnahmen getroffen, um die Unterrichtssituation an den Schulen zu verbessern.

  • Für das Schuljahr 2020/21 wurden den Bezirksregierungen bereits 800 Stellen zusätzlich zugewiesen. Diese Planstellen für unbefristete Einstellungen an Gymnasien werden aus personalwirtschaftlichen Gründen im Vorgriff auf einen durch die Umstellung auf einen neunjährigen Bildungsgang begründeten absehbaren hohen Einstellungsbedarf zum Schuljahr 2026/27 bereitgestellt. Die auf diesen Stellen eingestellten Lehrkräfte sollen in dieser Übergangszeit durch Abordnungen insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die aufgrund der Situation am Lehrkräftearbeitsmarkt unter einem Lehrkräftemangel leiden. Die Stellen können auch aufgrund der günstigen Situation am Lehrkräftearbeitsmarkt für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II nach Schuljahresbeginn besetzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum 1. November 2020 wieder neue grundständig ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen werden. Die Maßnahme, die in den nächsten Jahren auf bis zu 3.000 Stellen ausgebaut werden soll, trägt auch dazu bei, die Unterrichtssituation vor dem Hintergrund der besonderen pandemiebedingten Belastungen zu verbessern.
  • Zur Sicherung des Präsenzunterrichts ist die Möglichkeit für weitere befristete Beschäftigungen von Lehrkräften eröffnet worden (Runderlass vom 21. Juli 2020). Neben befristeten Beschäftigungen mit Sachgrund soll nunmehr auch die Möglichkeit des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur sachgrundlosen befristeten Beschäftigung genutzt werden. Dies eröffnet zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten von bis zu zwei Jahren. Abhängig von den konkreten Erfordernissen vor Ort entscheiden die zuständigen Schulaufsichtsbehörden in eigener Zuständigkeit, welche Schulen in welchem Umfang befristete Lehrkräftebedarfe ausschreiben können. Die Ausschreibungen können bereits erfolgen. Darauf können sich sowohl Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung als auch geeignete andere Personen ohne Lehramt bewerben, zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit oder ohne lehramtsbezogenen Abschluss oder Studierende, die bisher noch nicht im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt waren.
  • Damit Schulen in den Fällen, in denen derzeit keine freien Lehrerstellen zur Verfügung stehen, befristete Einstellungen vornehmen können, werden zum Schuljahresbeginn zusätzlich weitere 400 Stellen für die Beschäftigung von Lehrkräften bereitgestellt. Auch diese Ausschreibungen können bereits erfolgen.
  • Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für das Schuljahr 2020/21 wird ermöglicht, bis zu 400 freie Lehrerstellen in der Schulform Grundschule für die Einstellung von tarifbeschäftigten Sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase zu nutzen. Zum Schuljahreswechsel 2021/22 können die so in Anspruch genommenen Lehrerstellen wieder mit Lehrkräften besetzt werden. Die Stellen werden mit dem Haushalt 2021 zusätzlich bereitgestellt. Die Maßnahme zielt darauf ab, der schwierigen Personalsituation an zahlreichen Grundschulen und der Tatsache entgegenzuwirken, dass Kinder zum Teil durch fehlenden Präsenzunterricht Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung haben können. Die Ausschreibungen können bereits erfolgen.
  • Als Folge der Corona-Krise können sich derzeit noch nicht quantifizierbare Veränderungen beim Stellenbedarf an den Berufskollegs ergeben, wenn Ausbildungsplätze nicht im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass die zugewiesenen Stellen nicht ausreichen, um den schülerzahlbedingten Stellenbedarf an den Berufskollegs zu decken, können nach Beginn des Schuljahres weitere Stellen zur Bedarfsdeckung zugewiesen werden.
  • Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen andauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, eine nicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.
  • Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können im Schuljahr 2020/21 freiwillig statt bislang drei bis zu sechs Stunden zusätzlichen, das heißt über den selbstständigen Ausbildungsunterricht hinausgehenden Unterricht an ihrer Ausbildungsschule erteilen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird und die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter diesem zustimmt. Eine diesbezügliche Beauftragung sollte nur mit Einverständnis des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erfolgen.
  • Die wichtigsten Maßnahmen der Maßnahmenpakete 1 bis 3 aus den Bereichen Dienstrecht, Lehrerausbildung und Lehrereinstellung sind in einer Broschüre für die Schulleitungen (sog. Instrumentenkasten) zusammengefasst und Ende April/Anfang Mai 2020 an alle Schulen verschickt worden. Die Broschüre kann unter dem Link url.nrw/brleve abgerufen werden.

Auf der Internetseite des Schulministeriums ist die Datei hier zu finden.

Schulen, die über eine oder mehrere der vorgenannten Maßnahmen Personal gewinnen möchten, wenden sich an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Personaleinsatz

Die Geltungsdauer der mit Runderlass vom 22. Mai 2020 bestimmten Regelungen zum Einsatz des Personals wurde mit Runderlass vom 31. Juli 2020 über den 26. Juni hinaus bis zum Ablauf des 9. Oktober 2020 (letzter Unterrichtstag vor den Herbstferien) mit folgenden Maßgaben verlängert:

  • Die ausgestellten ärztlichen Atteste, auf deren Grundlage Lehrkräfte von der Verpflichtung zum Präsenzunterricht befreit werden konnten, gelten nicht unbegrenzt. Sie entfalten seit dem Unterrichtsende vor den Sommerferien keine Wirkung mehr. Für die Zeit nach den Sommerferien ist für eine Befreiung vom Präsenzunterricht die Vorlage eines neuen Attestes erforderlich. Gemäß bisheriger Erlasslage vom 22. Mai 2020, die mit neuer Erlasslage vom 31. Juli 2020 in diesem Punkt fortgeschrieben wurde, ist dabei eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung erforderlich und vorzunehmen. Diese hat den Kriterien des Robert-Koch-Instituts zu entsprechen.
  • Für Schwangere gelten die generellen Regelungen zu Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz.

Im Übrigen gilt weiterhin, dass eine Befreiung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht ihre allgemeine Dienstpflicht nicht berührt; sie können auch zu anderen schulischen Aufgaben herangezogen werden.

Für eine Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hinblick auf den Einsatz in der Schule stehen den Lehrkräften die Ansprechpartner der BAD GmbH zur Verfügung.

Unterricht auf Distanz

Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz

Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts.

Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:

  • Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
  • Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
  • Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
  • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
  • Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf Distanz

Die Schulen können zur Unterstützung auf eine Handreichung zur Entwicklung organisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie mit Hinweisen zur Leistungsbewertung zurückgreifen. In ihr werden Fragen zu Organisationsmodellen, zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebote für alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information der Schulgemeinde etc. thematisiert. Die Handreichung ist vom Ministerium für Schule und Bildung in enger Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und Unterstützungsagentur sowie unter Beteiligung von erfahrenen Schulleitungen erarbeitet worden; sie wird den Schulen in der 32. KW bekannt gemacht, also rechtzeitig zum Start in das neue Schuljahr als online-Broschüre zur Verfügung stehen (www.broschüren.nrw/distanzunterricht).

Fachliche Unterrichtsvorhaben für den Unterricht auf Distanz werden von der QUA-LiS im Lehrplannavigator (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene) zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung gestellt. Das Angebot wird sukzessive weiter ausgebaut.

Für die Berufskollegs wird zum Schuljahresbeginn eine Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht in digitaler und anschließend auch in gedruckter Form veröffentlicht. Sie ist vom Ministerium für Schule und Bildung in Zusammenarbeit mit QUA-LiS und unter Beteiligung von oberer Schulaufsicht, Schulleitungen und Lehrkräften entwickelt worden. Die Handreichung enthält unter anderem rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise sowie Qualitätskriterien zu bildungsgangspezifischen Konzepten. Sie wird ergänzt von Unterstützungsmaterialien in einem strukturierten Webangebot zur Umsetzung von digitalen Lernformaten (www.berufsbildung.nrw.de).

Digitale Endgeräte und LOGINEO NRW

Digitale Endgeräte

Alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen werden vom Land und unter organisatorischer Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichen Endgeräten ausgestattet. Die Beschaffung der Geräte über die Schulträger ist bereits möglich. Hierzu stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderrichtlinie zur Ausstattung der Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten ist unter dem nachfolgendem Link zum Digitalpakt veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass die Schulträger in einem vereinfachten Verfahren Budgets erhalten und die dienstlichen Endgeräte für die Lehrkräfte in eigener Zuständigkeit beschaffen und verteilen. Es gilt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Beschaffungsvorgänge ab dem 16. März 2020.

Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule („Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro können die Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unter https://digitalpakt-nrw.de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen die Geräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für alle Beschaffungen ab dem 16. März 2020.

LOGINEO NRW

Die Landesregierung stellt den Schulen mit der Schulplattform LOGINEO NRW und dem Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zwei Anwendungen zur Verfügung, um die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie das Lehren und Lernen mit digitalen Medien zu unterstützen. Das Land sichert dauerhaft den Betrieb und die Weiterentwicklung der Angebote der „LOGINEO Familie“ mit zusätzlich rund 36,4 Millionen Euro.

  • LOGINEO NRW beinhaltet u. a. Funktionen wie dienstliche E-Mail, Cloud-Speicher, Daten-Safe, Terminkalender u. a. Mit LOGINEO NRW haben Lehrkräfte die Möglichkeit, ab sofort rechtssicher unter Beachtung des Datenschutzes zu kommunizieren. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Schülererweiterung (Version 1.5) im Schuljahr 2020/2021 zur Verfügung stellen. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020) haben 1.199 Schulen das Hauptsystem beantragt und 914 Systeme konnten ausgeliefert werden. Das Hauptsystem kann unter www.logineo.nrw.de beantragt werden.
  • Das Ministerium für Schule und Bildung bietet die Lernplattform LOGINEO NRW LMS allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung kostenlos an. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020) haben 915 Schulen das LMS beantragt und 892 entsprechende Instanzen erhalten. Das LMS kann unter https://logineonrw-lms.de/ beantragt werden.
  • Ein LOGINEO NRW Messenger wird vor Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung stehen; ein Videokonferenztool soll folgen und nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens mit den Hauptpersonalräten zur Verfügung stehen.

Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse

Prüfungen

Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser auf die Prüfungen vorzubereiten.

Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schulen eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.

Abgesehen davon sollen im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unverändert gelten; dies schließt alle Abschlussverfahren und Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein. Die aktualisierten Vorgaben für das Zentralabitur 2021 an den Beruflichen Gymnasien, die zusätzliche Fokussierungen enthalten, sind mittlerweile unter www.standardsicherung.nrw.de veröffentlicht. Die angepasste Terminleiste für das Zentralabitur 2021 ist zum Schuljahresbeginn 2020/2021 ebenfalls unter www.standardsicherung.nrw.de verfügbar.

Sportunterricht

Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.

Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.

Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist durch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume sollte durch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodass eine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit in einer Umkleide befindet.

Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen CoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituation gemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuen Schuljahr wieder durchgeführt werden.

Musikunterricht

Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO (insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.

Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und Ausführungsprozesse ermöglichen.

Fachpraktischer Unterricht in den Berufskollegs

Bei der Durchführung des fachpraktischen Unterrichts sind Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten. Es gelten die CoronaBetrVO und CoronaSchVO.

Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.

Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte ausgestaltet. Auch Fahrten und Exkursionen können im neuen Schuljahr wieder stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage sind zu beachten.

Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet.

Grundsätzlich ist ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Für Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt entsprechend den vorstehenden Regelungen zum Schulbetrieb. Zudem gilt für den Bereich der OGS, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Gruppenräumen der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe nicht erforderlich ist.

Möglich sind auch Angebote zur Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben zum Infektionsschutz und die Hygienevorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit der Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.

Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021 regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen Partner sind zu beachten.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen. 

Schulfahrten in das Ausland, Stornokosten

Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier Trägerschaft bis 10. Juli 2020. Sofern für die Zeit nach den Herbstferien Buchungen beabsichtigt sind, ist darauf zu achten, dass jederzeit eine kostenfreie Stornierung möglich ist, da das Land Nordrhein-Westfalen keine Stornokosten für Absagen nach dem 12. Juni 2020 bzw. nach dem 10. Juli 2020 übernimmt.

Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. Mehrtägige Reisen innerhalb Nordrhein-Westfalens oder in andere Bundesländer sowie eintägige Wandertage und Exkursionen zu außerschulischen Lernorten sind somit möglich. Bei der Buchung und Planung ist im Vorfeld sorgfältig die Vereinbarkeit mit dem Infektionsschutz zu prüfen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können.

Wöchentliche Erhebungen

Eine zentrale Frage ist, in welchem Ausmaß die Corona-Pandemie das Unterrichtsgeschehen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen auch im kommenden Schuljahr beeinflussen wird. Daher wird zum Schuljahr 2020/2021 die seit den Osterferien 2020 ausgesetzte Erhebung der Unterrichtsstatistik in beiden Erhebungsteilen (Wochenmeldung und Detailerhebung) mit Schuljahresbeginn an den bisher teilnehmenden Schulformen wiederaufgenommen. Um den besonderen Bedingungen des Unterrichtsbetriebs unter dem Einfluss der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, wird künftig auch die Erteilung von „Distanzunterricht“ gesondert erfasst. Die Erhebung findet dann ausschließlich webbasiert mit der Anwendung „UntStat-Web“ statt. Die Anwendung „UntStat-PC“ entfällt.

Darüber hinaus besteht auch weiterhin Informationsbedarf über das Pandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Daher wird an allen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einfluss der Corona-Pandemie ab dem Erhebungsstichtag 19. August 2020 fortgeführt. Die Erhebung erfolgt mittels eines Online-Fragebogens im Bildungsportal.

Über die Neuerungen werden Sie mit gesonderten E-Mails informiert.

Entzerrter Unterrichtsbeginn

Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. (Siehe hierzu auch BASS 12-63 Nr. 3)

Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung

Einschulungsfeiern

Einschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen „überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO). § 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung der Einschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischen Rahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichen Umsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.

Gremien der schulischen Mitwirkung

Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn des kommenden Schuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen. Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz – grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4 und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.

Die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien stellt eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung der Schule im Sinne von § 1 Absatz 5 Nr. 5 der CoronaBetrVO dar. Da ist es, unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz (Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit), zulässig und erforderlich, dass auch die Elternvertreter in den Mitwirkungsgremien das Recht haben, hierzu die Schule zu betreten; entsprechendes gilt für die Schülervertretung. Für Lehrkräfte handelt es sich um die Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 CoronaBetrVO.

Berufliche Bildung

Die nachfolgenden Regelungen und Hinweise zur Aufnahme, Beschulung und kontinuierlichen Weiterbeschulung in den Fachklassen des dualen Systems im Schuljahr 2020/2021 und zu Praktika sind zu beachten:

Der Runderlass „Regelungen zu Möglichkeiten der kontinuierlichen Beschulung in den Fachklassen des dualen Systems bei möglichen Auswirkungen der Corona-Krise auf bestehende Ausbildungsverhältnisse“ vom 2. April 2020 enthält Regelungen zur möglichen Weiterbeschulung von Auszubildenden, die ihren Ausbildungsplatz verlieren.

Der Runderlass „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Fachklassen des dualen Systems im Schuljahr 2020/2021 und Information von Betrieben, Maßnahmenträgern und weiteren Partnern“ vom 8. Juni 2020, verweist auf mögliche vermehrte spätere Einmündungen von Auszubildenden bedingt durch Maßnahmen zur Stabilisierung des Ausbildungsmarktes sowie die Möglichkeit zur Anpassung unterschiedlicher Lernstände durch verstärkte Förderung im Rahmen eines möglichen erweiterten Stützunterrichts.

Der Runderlass „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Bildungsgängen des Berufskollegs im Schuljahr 2020/2021“ vom 23. Juni 2020 regelt die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Aufnahme und Beschulung von Schulentlassenen der allgemeinbildenden Schulen in Bildungsgängen der Berufskollegs bis zur verspäteten Aufnahme einer Ausbildung und diesbezügliche Verfahren. Zu den hier avisierten zusätzlichen Stellen wurde im Kapitel „Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung“ bereits eingegangen.

Der Runderlass „Praktika in Bildungsgängen der Berufskollegs“ vom 26. Mai 2020 enthält Regelungen für den Fall, dass Praktika im Rahmen von Bildungsgängen, die zur Fachhochschulreife führen, Corona bedingt nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen.

Unterstützung von abschlussgefährdeten Schülerinnen und Schülern

Für die Förderung aller Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs, die im nächsten Schuljahr ihren Abschluss erwerben wollen, ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Differenzierungsbereich gemäß VV zu § 6 Absatz 2 der APO-BK für das Angebot von Stützunterricht zu nutzen. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen wird auf das Kapitel „Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung“ verwiesen.

Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Schuljahr 2020/21 wieder verpflichtend umzusetzen. Bei Problemstellungen unterstützen die regionalen Partner, insbesondere Kommunale Koordinierungsstellen und Schulaufsicht.

Zur konkreten Umsetzung der einzelnen Standardelemente sowie zu Neuerungen in der Beruflichen Orientierung folgt eine separate SchulMail. Bis dahin finden Sie in den „Informationen zu KAoA“ in der FAQ-Liste zum Corona-Virus wesentliche Hinweise zum Beispiel zu Bedingungen der Durchführung der trägergestützten Berufsfelderkundungen und Praxiskurse oder zum Nachholen von Standardelementen.

Trägergestützte Standardelemente nachholen

Berufsfelderkundungen, Praxiskurse und KAoA-kompakt können nur in regionaler Abstimmung durchgeführt werden. Unter Beachtung der Umsetzungsmöglichkeiten nach der jeweils gültigen Fassung der CoronaSchVO sowie vorhandener Kapazitäten werden regionale Konzepte zur Verfügung stehen. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 sollen trägergestützte Berufsfelderkundungen nachgeholt werden. Die trägergestützten Berufsfelderkundungen der Klasse 8 sollten insbesondere in der Zeit des 2. Halbjahres realisiert werden.

Angebot Berufsberatung

Die Agenturen für Arbeit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bieten für die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Formen der Beratung an: vor Ort in Schule, telefonisch, per E-Mail sowie im Einzelfall persönlich in den Agenturen für Arbeit. Das Beratungsangebot wird zu Schuljahresbeginn intensiviert und ausgebaut werden.

Regionale Angebotsübersicht freier Ausbildungsstellen

Die zum Ende des letzten Schuljahres erfolgte Übersendung der regionalisierten Listen von noch freien Ausbildungsstellen vor Ort soll zu Beginn des Schuljahres aufgegriffen werden. Eine entsprechende Maßnahme zur gezielten Bewerbung von freien Ausbildungsplätzen für Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen Bildungsgängen der Berufskollegs, die weiterhin ausbildungsinteressiert sind, ist im Ausbildungskonsens NRW verabredet.

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